Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Nur vorübergehend im Ausland?

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Bin ich wahlberechtigt?

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

- entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder

- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Habe ich eine persönliche und unmittelbare Vertrauheit?

Habe ich „persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ erworben und bin ich „von ihnen betroffen“?
Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Wer entscheidet über die Wahlberechtigung?

Hierüber entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.

Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wo erhalte ich den Antrag?

Das Antragsformular können Sie unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt.

https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/dc589523-d709-4c43-adbc-9342dda468ad/bwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf

Antragsvordrucke (Formblätter) sind ferner bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Kreiswahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie beim

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Germany

oder über das Kontaktformular des Büros des Bundeswahlleiters erhältlich.

Wohin muss ich den Antrag senden?

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie nach ihrer Erklärung hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind. Diese engste Verbindung besteht meistens zu dem Ort, auf den sich die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland“ bezieht. Wird zum Beispiel eine Arbeitsleistung als Grenzpendler an einem Ort im Inland erbracht, ist dies der Anknüpfungspunkt für die Ausübung des Wahlrechts. Bei Ortskräften deutscher Auslandsvertretungen ist dies in der Regel das Auswärtige Amt und damit das Bezirksamt Mitte von Berlin (Wahlkreis 75). In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges.

Die Anschrift der VG Baunach als zuständige Gemeindebehörde ist:

VG Baunach

Bamberger Str. 1

96148 Baunach

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Welche Frist muss ich für die Antragsstellung beachten?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. September 2021) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung?

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Ich möchte über künftige Wahltermine informiert werden, wer macht das?

Es besteht die Möglichkeit, sich beim Auswärtigen Amt in eine „Deutschenliste“ eintragen zu lassen und eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/-krisenvorsorgeliste/387662

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