Landtags- und Bezirkswahlen 2023

Am 8. Oktober 2023 finden die Landtags- und Bezirkswahlen statt.

Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden für die Dauer von fünf Jahren nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.

Die Wahlen der Mitglieder der Bezirkstage in den sieben bayerischen Bezirken finden grundsätzlich zusammen mit der Landtagswahl statt; das Wahlsystem entspricht im Wesentlichen demjenigen der Landtagswahlen.

Die Öffentlichkeitsarbeit des Bayerischen Landtags hat für die Landtagswahl einen Info-Flyer entwickelt, der möglichst knapp und verständlich über unser Wahlsystem informiert und der bei uns im Haus an Besucherinnen und Besucher ausgegeben wird sowie auf unserer Webseite zum Download zur Verfügung steht https://www.bayern.landtag.de/fileadmin/Internet_Dokumente/K3_Oeffentlichkeitsarbeit/Flyer_Bayernwahl_2023_230522_Ansicht.pdf  

Weitere Informationen zu System und Aufgaben, sowie den Wahl-O-Mat finden Sie bei der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit:

https://www.blz.bayern.de/wahlen.html 

Informationen rund um die Wahlen

Wer darf wählen?

Stimmberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Bayern wohnen, (bei mehreren Wohnungen: mit Hauptwohnsitz) oder sonst gewöhnlich dort leben
  • und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wichtig für die Bezirkswahl

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie zur Landtagswahl. Außerdem ist Voraussetzung, dass Sie seit mindestens drei Monaten im Regierungsbezirk Oberfranken wohnen (bei mehreren Wohnungen: mit Hauptwohnsitz) oder sonst gewöhnlich dort leben.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt und im Gebiet der VG Baunach (Baunach, Reckendorf, Lauter, Gerach) an einem Stichtag (42. Tag vor dem Wahltermin = 27.08.23) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wird automatisch für die Landtags- und Bezirkswahl in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlbenachrichtigung
Alle Personen, die im Wählerverzeichnis stehen, bekommen automatisch, spätestens bis 17.09.23 eine Wahlbenachrichtigung an die Adresse ihres Hauptwohnsitzes. 

Sie haben keine Wahlbenachrichtigung bekommen?
Wenn Sie wahlberechtigt sind, aber drei Wochen vor dem Wahltermin noch kein Schreiben bekommen haben, informieren Sie bitte das Wahlamt. 

Sie finden am Wahltag Ihre Wahlbenachrichtigung nicht oder haben sie verloren?
Sie können trotzdem wählen gehen. Es reicht, wenn Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass in den Wahlraum mitbringen, denn dort stehen Sie im Wählerverzeichnis.

Online Antrag Briefwahl

Sie können ab dem 28.08.2023 07:00 Uhr bis 01.10.2023 22:59 Uhr die Briefwahl online beantragen. Hier ist der Direkt-Link: https://serviceportal.komuna.net/iws_IWS/start.do?mb=9471115 

Aufgrund der Postlaufzeiten ist der letzte Versandtag für Briefwahlunterlagen Mittwoch, 04.10.2023!

Einfach verstehen – Ein Wahl-Hilfe-Heft

Das Wahlamt der VG Baunach hat ein Wahl-Hilfe-Heft für die kommende Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 bestellt. Dieses wurde vom Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung herausgegeben und ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Es liegt für alle Interessierten in unseren 4 Rathäusern der VG Baunach zur Mitnahme aus. Im Rathaus Baunach gibt es das Heft im Einwohnermeldeamt, derzeit im 1. OG Zimmer 6,7 und 8.

Für alle Fragen rund um die Wahl steht Ihnen Frau Bayerlein Zimmer 20 gerne zur Verfügung.

Personen

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Einwohnermeldeamt VG Baunach

Zi 6, 7 oder 8

Bamberger Str. 1

96148 Baunach

Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachungen Landtags- und Bezirkswahl 2023:

Wahlbekanntmachung Stadt Baunach

Wahlbekanntmachung Reckendorf

Wahlbekanntmachung Lauter

Wahlbekanntmachung Gerach

veröffentlicht am 22.09.2023 im Mitteilungsblatt 38/2023

Online Internet seit 19.09.2023

BEKANNTMACHUNG

über die Wahlkreisvorschläge

für die Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag

am 08. Oktober 2023

Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis Oberfranken

wurde im Bayerischen Staatsanzeiger

Nr. 35 vom 01.09.2023

veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen während der Dienststunden

im

Rathaus Baunach

Fr. Bayerlein, OG Zi. 20

Bamberger Str. 1

96148 Baunach

eingesehen werden.

Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen.

Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.wahlen.bayern.de) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 08. Oktober 2023” veröffentlicht.

Baunach, 01.09.2023

gez. Bayerlein

Wahlleiterin

BEKANNTMACHUNG

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von

Wahlscheinen für die Landtagswahl und die Bezirkswahl

am 08. Oktober 2023

 

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und Bezirkswahl der Stadt Baunach, der Gemeinde Reckendorf, Lauter und Gerach

wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis 22.09.23 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der Dienststunden:

 

Montag, 18.09.2023:              08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Dienstag, 19.09.2023:            08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Mittwoch, 20.09.2023:            08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag, 21.09.2023:       08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Freitag, 22.09.2023:               08.00 – 12.00 Uhr 

im Rathaus Baunach, Bamberger Str. 1, 96148 Baunach, Zimmer 6, 1. OG, barrierefrei

für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag 18.09.2023 bis spätestens Freitag 22.09.2023, 12.00 Uhr (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) im Rathaus Baunach, Bamberger Str. 1, 96148 Baunach, Zimmer 6, 1. OG, barrierefrei Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17.09.2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Stimmkreis

401 Bamberger-Land

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen. 

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.10.2023, 15.00 Uhr, im Rathaus Baunach, Bamberger Str.1, 96148 Baunach, Zimmer 6, 1. OG barrierefrei schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 08.10.2023, 15.00 Uhr, beantragen.

6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn

a)    sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 17.09.2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 22.09.2023) versäumt hat,

b)    ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c)    ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

7. Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 

8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person

 – je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß)  

    und die Bezirkswahl (blau)

 – je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und  

   die Bezirkswahl (blau),

– zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),

– einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden

   ist und

– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 07. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

10. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

11. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle VG Baunach, Wahlamt, Bamberger Str. 1, 96148 Baunach spätestens am 08. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

VG BAUNACH, 07.09.2023

 i.A.

gez. Bayerlein

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt 36/2023 und durch Aushang an den Rathäusern.

Internetseite der VG Baunach seit 05.09.2023

 

Informationen für Parteien und Kandidierende

Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

Aus Anlass der am 08.10.2023 stattfindenden Landtags- und Bezirkswahl wird angenommen, dass wieder Wahlplakate in verschiedenen Größen aufgestellt werden sollen. Es muss folgendes beachtet werden:

-        Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).

-        Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.

-        Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden

-        Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m.

-        Die Aufstellung der Plakate darf erst 6 Wochen vor der Wahl erfolgen. Also nicht vor dem 27.08.2023

-   Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.

-   Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerungen). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen

-   Der Standort (insbesondere bei Großplakaten) muss sowohl mit der Gemeinde als auch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgestimmt sein

Im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Baunach gelten noch zusätzlich folgende Vorschriften:

In Baunach dürfen am Ortseingang von Breitengüßbach kommend an der Abzweigung zum Galgenweg an den innerörtlichen Wegweisern, sowie an der Straßenbeleuchtung vor dem Anwesen Bamberger Straße 20 (Brennstelle 151) wegen der damit verbundenen Sichtbehinderung keine Werbetafeln angebracht werden. Gleiches gilt für die Brückengeländer über die Lauter, für die Wegweiser in der Grünanlage „Am Kastenhof“ und die Begrüßungsschilder an allen Ortseingängen. In den Einmündungsbereichen der Seitenstraßen entlang der B 279 dürfen wegen der dadurch entstehenden Sichtbehinderung ebenfalls keine Werbetafeln aufgestellt werden.

An den schwarzen Straßenlampen in Reckendorf ist die Plakatierung verboten!

Im unmittelbaren Umfeld von Wahllokalen und an deren Eingängen, sowie innerhalb der Wahllokale sind Plakatierungen verboten!

Die Plakate sind spätestens 1 Woche nach der Wahl abzubauen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 „Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ verwiesen.

Ein Antrag zur Plakatierung auf öffentlichen Straßen kann im Ordnungsamt gestellt werden: Verwaltungsgemeinschaft Baunach, Tel 09544/299-25, E-Mail. d.schallenberg@vg-baunach.de 

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.

Wählbarkeitsbescheinigung

Wählbar ist jede bei Landtagswahlen stimmberechtigte Person, die nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Das Wahlvorschlagsrecht haben jedoch nur politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen.

Hier finden Sie Informationen zur Wählbarkeitsbescheinigung.

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.