Information zur Grundsteuerreform

08. März 2022 : Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen eine Grundsteuererklärung einreichen, weitere Informationen...

Die Grundsteuerreform – Wie machen wir das in Bayern?

Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert. Zu den Ausnahmen zur Allgemeinverfügung vergleiche Verfügung vom 31. März 2022 sowie Verfügung vom 10. Mai 2022.

Ausfüllen der Grundsteuererklärung – Wir helfen Ihnen dabei!

Die Erklärung können Sie ab dem 1. Juli 2022 abgeben. Hierfür haben Sie in Bayern drei Möglichkeiten:

  • bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (ab 1. Juli 2022 verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)

Zur Ihrer Unterstützung steht umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. Einen guten Überblick über alle vorhandenen Hilfen erhalten Sie im Grundlagen-Video. Dieses Grundlagen-Video sollten Sie sich zum Einstieg unbedingt ansehen.

Alle Videos und die Formulare finden Sie hier:

https://www.grundsteuer.bayern.de/#abgabe_paper

Hier finden Sie weitere Information vom Bayerischen Landesamt für Steuern bezüglich der Grundsteuerreform.

Das Finanzamt hat hier FAQs zusammengestellt, die die wichtigsten Fragen beantworten.

Grundsteuerreform ein Überblick für Eigentümerinnen und Eigentümer.

Es wurde eine Hotline für alle Fragen eingerichtet:

089-30 70 00 77

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