Anlegung von Gewässerrandstreifen Pflicht

05. Mai 2023 : Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung auf Gewässerrandstreifen. An eindeutig erkennbaren natürlichen Gewässern muss ein Gewässerrandstreifen angelegt werden, weitere Informationen...

Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung auf Gewässerrandstreifen. Zur Unterstützung der Landwirte und zur Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit von Gewässerrandstreifen wurde in einem ersten Schritt eine Gewässerkulisse für die Gewässer erster und zweiter Ordnung erstellt. Diese Kulisse ist sowohl über den Bayernatlas der Bayrischen Vermessungsverwaltung als auch den Umweltatlas des Bayrischen Landesamts für Umwelt online einsehbar. Aktuell wird diese Kulisse durch die Wasserwirtschaftsverwaltung auch für Gewässer dritter Ordnung erarbeitet.

  • Für das Vorhaben werden sämtliche Gewässer im Amtsbezirk des Wasserwirtschaftsamtes (WWA) Kronach überprüft. Es wird eine landkreisweise Begehung der Gewässerverläufe durchgeführt. Im Landkreis Bamberg wurde hiermit im letzten Jahr begonnen. In den nächsten Wochen erfolgt dabei die Überprüfung der Gewässer in Ihrem Gemeindegebiet. Für die entsprechend notwendigen Grundstücksbetretungen bitten wir um Verständnis. Mit der Erstellung der Gewässerrandstreifenkulisse unterstützt die bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung die Landwirtschaft und die Kommunen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.


Auf folgende Punkte möchten wir hinweisen:
Bis zum 01. Juli des Jahres in dem die Einstufung im gesamten Landkreis abgeschlossen wird, werden die Ergebnisse in einer Hinweiskarte dargestellt. Gewässerrandstreifen sind dann für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Über die genauen Termine und den Ablauf der Veröffentlichung wird das Wasserwirtschaftsamt gesondert informieren.

  • An eindeutig erkennbaren natürlichen Gewässern muss unabhängig von der Dauer des Aufbaus der Hinweiskarte bereits ein Gewässerrandstreifen angelegt werden.
  • Bei allen übrigen Gewässern, insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern sind die Verhältnisse unklar, solange sie nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft wurden und in der Hinweiskarte dargestellt sind. Bis dahin gilt für diese unklaren Verhältnisse keine Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen.

Gewässerrandstreifen haben in unserer Kulturlandschaft eine hohe Bedeutung. Sie vernetzen Landschafts- und Lebensräume; vermindern bei Starkregenereignissen den Eintrag von Nährstoffen und Feinmaterial aus den Ackerböden in die Gewässer und leisten einen wichtigen Beitrag für den ökologischen Zustand aller Gewässer. Der Gewässerrandstreifen setzt sich aus einem jeweils 5 Meter breiten begrünten Streifen beiderseits eines Gewässers zusammen. Auf diesem Streifen ist eine acker- und gartenbauliche Nutzung verboten. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich.

Ergänzend erhalten Sie den Flyer „Gewässerrandstreifen in Bayern“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz mit allen wichtigen Informationen rund um das Thema Gewässerrandstreifen.

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.