Kommunalwahl am 08. März 2026

Bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen werden die Mitglieder der Gemeinde- bzw. Stadträte, der Kreistage und in der Regel auch die ersten Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte für grundsätzlich sechs Jahre gewählt. Die Bürger wählen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl. Scheidet einer der letztgenannten Mandatsträger im Verlauf einer Wahlperiode aus, kann jedoch die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Landrats auch über die Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags hinausreichen. In diesen Gemeinden bzw. Landkreisen findet dann am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen keine Bürgermeister- bzw. Landratswahl statt.

In der Verwaltungsgemeinschaft Baunach finden am 08.03.2026 regulär die Wahlen des Stadtrats Baunach und der Gemeinderäte Reckendorf, Lauter und Gerach statt. Zeitgleich wurden jeweils die Wahlen der Bürgermeister unserer Mitgliedsgemeinden stattfinden. Es werden gewählt:

Stadt Baunach

Erste/r BürgermeisterIn

16 Stadtratsmitglieder

Gemeinde Reckendorf

Erste/r BürgermeisterIn

14 Gemeinderatsmitglieder

Gemeinde Lauter

Erste/r BürgermeisterIn

12 Gemeinderatsmitglieder

Gemeinde Gerach

Erste/r BürgermeisterIn

12 Gemeinderatsmitglieder

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche aktiv wahlberechtigt.

Wie wird gewählt?

Bei der Wahl der ersten Bürgermeister beziehungsweise der Landräte hat jede stimmberechtigte Person jeweils eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, also die absolute Mehrheit erhält.

Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder hat jede stimmberechtigte Person in der Regel so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmen können dabei auf die Bewerber eines Wahlvorschlags (Liste) oder auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren) und jedem Bewerber können in der Regel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuz auch als Ganze angenommen werden. Dadurch erhält jeder Bewerber in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidaten zu streichen. Werden bei der Verhältniswahl neben einem Listenkreuz auch Stimmen (einfach oder gehäufelt) an einzelne Kandidaten dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen den nicht gekennzeichneten Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet. Es ist ebenso möglich, die zu vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne Bewerber (einzeln oder bei der Verhältniswahl auch gehäufelt) zu verteilen.

Die Anzahl der Mandate ist abgestuft nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises.

Zur Feststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte werden alle gültigen Stimmen einer Liste zusammengerechnet. Die auf einen Wahlvorschlag entfallende Anzahl der Sitze in den Gremien wird nach dem Quotensystem von Hare-Niemeyer berechnet.

Die einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze werden den Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei der Wahl zugeteilt.

Den Termin für die Wahl der Gemeinderäte und Kreistage setzt die Staatsregierung fest. 

Wahltag 08.03.2026 - Stichwahlen am 22.3.2026

Die Staatsregierung hat den Wahltermin für die nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen festgesetzt (Bekanntmachung des StMI vom 25. Juli 2024 im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 364 vom 7. August 2024 und im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 32 vom 9. August 2024).

Die Gemeinde- und Landkreiswahlen werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) betreut, im Übrigen aber von den Kommunen in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zur Kommunalwahl finden Sie hier:

Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration

Bayerisches Landesamt für Statistik

Einheitliche Formularsammlung für Parteien und Wählergruppen für das Aufstellungsverfahren der Kommunalwahlen 2026

Parteien und Wählergruppen, die sich an den nächsten Gemeinde- und / oder Landkreiswahlen beteiligen möchten, können ab 01. Dezember 2024 beginnen, die Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber vorzubereiten und durchzuführen.

Mit einer umfassenden Informationsschrift sowie einem Kalender, der alle wahlrechtlichen Termine und Fristen in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren enthält, möchten wir interessierten Parteien und Wählergruppen Antwort auf die wichtigsten Fragen bei der Aufstellung und Einreichung eines Wahlvorschlags geben.

Sie erhalten daher bei uns rechtssichere und praxisorientiert gestaltete Formulare in einer Mappe und zusätzlich einen Link zu einem geschützten Bereich mit den Formularen in digitaler Form zum downloaden.

Damit haben Sie keinen administrativen Aufwand bei der Formularbeschaffung und den Vorteil der Einheitlichkeit bei der Einreichung zur Prüfung.

Wer bereits jetzt die digitale Formularsammlung haben möchte, kann sich gerne unter Angabe der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers per Email oder Telefon an Frau Bayerlein wenden.

Personen

Bekanntmachungen zu den Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026:

Stadt Baunach

Gemeinde Reckendorf

Gemeinde Lauter

Gemeinde Gerach

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns mündlich, schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Einwohnermeldeamt VG Baunach

Zi. 6, 7 oder 8

Bamberger Str. 1

96148 Baunach

meldeamt@vg-baunach.de

Bei der VG Baunach können Sie einen Widerspruch auch online einlegen:

https://www.vg-baunach.de/rathaus-verwaltung/formulare/ 

Unter der Überschrift „Meldewesen“ finden Sie das Online Formular „Übermittlungssperre“.

Aufgrund eines Widerspruchs trägt die Meldebehörde im Melderegister eine Übermittlungssperre für Gruppenauskünfte mit dem Zweck „Wahlwerbung“ ein (§ 50 Abs, 5 S.2,  § 36 Abs. 2 S. 2 BMG).

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