Vollzug des Jugendschutzgesetzes (JuSchG);
Bei allen öffentlichen Veranstaltungen sind zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die Regelungen
des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu beachten und einzuhalten. Die Veranstalter
tragen hierfür Verantwortung und haben eine Vorbildfunktion. Nachfolgend erläutern wir
Ihnen die rechtlichen Vorgaben für die Vereine in Bezug auf Auftritte von Kinder- und Jugendgarden
sowie Faschingsumzügen.
Nach dem Jugendschutzgesetz sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Jugendliche
sind Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 JuSchG).
Grundsätzlich ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bei öffentlichen
Veranstaltungen (z. B. Faschingsbällen) ohne Begleitung einer personenberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet, Jugendlichen ab 16 Jahren ist dies längstens
bis 24.00 Uhr erlaubt (§ 5 JuSchG).
Auftritte von Kinder- und Jugendgarden oder Tanzmariechen sind bei geeigneten Faschingsveranstaltungen,
die im Rahmen der allgemeinen Brauchtumspflege der Faschings- und Karnevalskultur
stattfinden und in deren Rahmen die jugendschutzrechtlichen Bedingungen eingehalten
werden, auch in den Abendstunden möglich.
Hierzu sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- Für Kinder gilt: Auftritte bis 22.00 Uhr sind erlaubt, wenn der Charakter der Veranstaltung
klar faschingsbezogen ist. Auch Auftritte in sozialen Einrichtungen (z. B. Seniorenheimen,
Krankenhäusern) oder bei Vereinsfesten fallen hierunter. - Für Jugendliche gilt: Auftritte bis etwa 23.00 Uhr sind unproblematisch, der Aufenthalt
ist bis maximal 24.00 Uhr gestattet (§ 5 Abs. 2 JuSchG). - Es wird empfohlen, dass die (Garden-)Vereine Teilnehmerlisten führen, auf denen das
Einverständnis der Eltern für die entsprechende Veranstaltung dokumentiert ist;
dadurch soll sichergestellt werden, dass die Erziehungsaufgabe offiziell an die jugendbeauftragte
Person im Verein übertragen wird. - Während der gesamten Zeit des Auftrittes sind die Kinder und Jugendlichen durch
ihre Jugendleiterinnen oder durch ihren Jugendleiter zu betreuen. - Die Veranstaltungen dürfen keine jugendgefährdenden Inhalte enthalten. Programmpunkte, die ausschließlich für Erwachsene geeignet sind, schließen Auftritte von Kindern und Jugendlichen aus (§§ 7 und 8 JuSchG).
Faschingsumzüge:
An Kindern und Jugendlichen ist die Abgabe und der Verzehr von jeglichen alkoholischen
Getränken verboten. Die Veranstalter der Faschingsumzüge müssen sicherstellen, dass alkoholische
Getränke, wie z. B. kleine Klopfer, Liköre, Schnaps usw. gem. § 9 Abs. 1 JuSchG von
den Teilnehmenden des Faschingsumzugs nicht an Minderjährige abgegeben werden. Auch
im Beisein der Personenberechtigten darf anderer Alkohol (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) grunds
ätzlich nicht an Minderjährige abgegeben oder ihnen der Verzehr gestattet werden. Nur
Bier, Wein und Schaumwein darf an Minderjährige ab 16 Jahren abgegeben werden.
Der Aufenthalt in Bars ist nicht gestattet. An Ausschänken sollen Alterskontrollen durchgef
ührt werden. Zusätzlich ist der Jugendschutzaushang gut sichtbar anzubringen.
Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse sowie Cannabis dürfen
an Kinder und Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der
Konsum nikotinhaltiger Erzeugnisse gestattet werden.
Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen
nicht gestattet.
Hier finden Sie:
das Jugendschutzgesetz
das Merkblatt über die Erziehungsbeauftragung
die Jugendschutztafel
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die zuständigen Jugendschutzbearbeiterinnen vom
Landratsamt Bamberg wenden:
Birgit Hoff, Tel. 0951/85218
Claudia Schmittner, Tel. 0951/85536
Irene Backert, Tel. 0951/85239
oder eine E-Mail an: jugendschutz@lra-ba.bayern.de senden.
Verwaltungsgemeinschaft Baunach, herzlich Willkommen !