Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen
Für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen sind folgende Vorgaben zu beachten (dies gilt für alle Wahlen):
- Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
- Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden
- Großplakate haben einen Mindestabstand von drei Meter zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 Meter.
- Die Aufstellung der Plakate darf erst sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.
- Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.
- Plakate müssen so angebracht werden, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert werden. Auch die Sicht auf den Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden.
- Der Standort (insbesondere bei Großplakaten) muss sowohl mit der Gemeinde als auch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgestimmt sein.
- Die Plakate sind spätestens eine Woche nach der Wahl abzubauen. Sollten Plakate danach noch vorhanden sein, werden diese durch den VG Bauhof abgenommen und entsorgt. Die Kosten hierfür werden der entsprechenden Wählergruppe bzw. Partei in Rechnung gestellt.
Die nachfolgenden, zusätzlichen Vorschriften sind in den jeweiligen Gemeinden zu beachten:
Ein Antrag zur Plakatierung auf öffentlichen Straßen kann hier gestellt werden:
- Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbung und Plakatständer